NRW: Runderlass gegen Kinderarbeit in öffentlicher Beschaffung

Durch den Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit soll die Beschaffung von Waren durch die öffentliche Verwaltung ausgeschlossen werden, soweit sie unter Einsatz schlimmster
Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind (ILO-Übereinkommen Nr. 182). Das gilt für Waren, die noch herzustellen oder zu beschaffen sind, sowie für die Verwendung
bereits von Lieferanten beschaffter (Lager-) Waren.

Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit

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