Kommunen können Grabsteine aus Kinderarbeit auf Friedhöfen verbieten

Heute hat der Landtag eine Änderung des Bestattungsgesetzes beschlossen, durch das Kommunen ermächtigt werden, Grabsteine aus Kinderarbeit auf den Friedhöfen zu verbieten.

Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes

Artikel 1 § 15 des Bestattungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009 (GBl. S. 125), wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 sind in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festzulegen.“

siehe: Beschluss der 39. Plenarsitzung vom 20.06.2012