„Der Friedhofsträger kann in seiner Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290) hergestellt sind.“

siehe: Änderungsantrag

Der Änderungsantrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird am 10.11.2010 in erster und zweiter Lesung beschlossen.

siehe: Beschlussprotokoll