aus der Richtlinie:

RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 31. März 2004


in Erwägung nachstehender Gründe:

(33)
Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags sind mit dieser Richtlinie vereinbar, sofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben sind. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. In diesem Zusammenhang sind z.B. unter anderem die – für die Ausführung des Auftrags geltenden – Verpflichtungen zu nennen, Langzeitarbeitslose einzustellen oder Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer oder Jugendliche durchzuführen, oder die Bestimmungen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), für den Fall, dass diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind, im Wesentlichen einzuhalten, oder ein Kontingent von behinderten Personen einzustellen, das über dem nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kontingent liegt.

Artikel 26

Bedingungen für die Auftragsausführung

Die öffentlichen Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen.

___

Kommentar:
Entscheidend ist: Die Berücksichtigung von sozialen oder umweltbezogenen Aspekten ist nicht in den technischen Spezifikationen festzulegen, sondern in den Bedingungen für die Auftragsausführung. Damit unterliegen diese Forderungen durch den Auftraggeber nicht den sehr genauen Vorgaben, wie die technischen Spezifikationen einzuhalten und nachzuweisen sind. Artikel 26 der Richtlinie wird sehr offen formuliert. Hierdurch ergibt sich ein großer Spielraum für die öffentlichen Beschaffer, wie die Forderung nach Einhaltung z.B. der ILO Kernarbeitsnormen 138 und 182 (Verbot von Kinderarbeit) zu formulieren ist. Hilfreiche Angaben finden sich auch im Leitfaden zur Öffentlichen Beschaffung aus dem Jahr 2011.

Diese Interpretation wird durch ein Urteil des EuGH vom 10.05.2012 bestätigt, in dem es heißt, dass soziale Kriterien für die Beschaffung eines Produktes (z.B. unter fairen Bedingungen) nicht zu den technischen Spezifikationen zählen, sondern zu den Bedingungen für die Auftragsausführung. Wichtig sei hierbei nur, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachtet werden.

[zurück]