Die für die Berücksichtigung von sozialen und Umweltbelangen finden sich in folgenden Passagen:

BEGRÜNDUNG

5. WEITERE ANGABEN

Einzelerläuterungen zum Vorschlag

2) Strategische Vergabe öffentlicher Aufträge als Antwort auf neue Herausforderungen

Gütezeichen: Öffentliche Auftraggeber können verlangen, dass Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit einem speziellen Gütezeichen angeboten werden, das bestimmte ökologische, soziale oder sonstige Eigenschaften bescheinigt, vorausgesetzt, dass auch andere, gleichwertige Gütezeichen anerkannt werden. Dies gilt beispielsweise für europäische oder (multi)nationale Umweltzeichen oder für Gütezeichen, die garantieren, dass ein Produkt ohne Kinderarbeit hergestellt wurde. Die entsprechenden Zertifizierungssysteme müssen Eigenschaften betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen, und auf wissenschaftlichen Daten basieren, die in einem offenen und transparenten Verfahren ermittelt wurden und für alle Beteiligten zugänglich sind. (Seite 11 dt. Fassung, Word-Dokument)

(28) Öffentliche Auftraggeber, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen – beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. (Seite 24/25 dt. Fassung, Word-Dokument)

Artikel 41
Gütezeichen

    1. Sehen die öffentlichen Auftraggeber umweltbezogene, soziale oder sonstige Merkmale für Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a vor, können sie vorschreiben, dass diese Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen mit einem spezifischen Gütezeichen versehen werden, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

(a) die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind;
(b) die Anforderungen für das Gütezeichen werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründen sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien;
(c) die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle interessierten Kreise – wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen – teilnehmen können;
(d) die Gütezeichen sind für alle Betroffenen zugänglich;
(e) die Kriterien für das Gütezeichen werden von einem Dritten festgelegt, der vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig ist, der das Gütezeichen anwendet.
Die öffentlichen Auftraggeber, die ein spezifisches Gütezeichen fordern, akzeptieren alle gleichwertigen Gütezeichen, die den gleichen Anforderungen wie das von ihnen geforderte spezifische Gütezeichen genügen. Bei Produkten ohne dieses Gütezeichen akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber auch ein technisches Dossier des Herstellers oder sonstige zweckmäßige Nachweise.

  1. Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, können die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren. (Seite 83/84 dt. Fassung, Word-Dokument)

Artikel 70
Bedingungen für die Auftragsausführung
Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen angegeben werden. Diese Bedingungen können insbesondere Sozial- und Umweltbelange betreffen. Sie können auch die Auflage enthalten, dass Wirtschaftsteilnehmer einen Ausgleich für das Risiko von Preiserhöhungen infolge von Preisschwankungen (Hedging) vorsehen, die die Auftragsausführung wesentlich beeinträchtigen können.

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Kommentar:

Entscheidend ist, dass in der Neufassung der Richtlinie zur Öffentlichen Beschaffung wieder ein Artikel zu den Bedingungen für die Auftragsausführung enthalten ist. Denn es ist dieser Passus, der die faire Beschaffung bzw. die Beschaffung von Produkten ohne Kinderarbeit ermöglicht (so auch das EuGH Urteil vom 10.05.2012).

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