Zum Thema Grabsteine aus Kinderarbeit gibt es mittlerweile in Deutschland einige juristische Urteile und politische Entscheidungen, die wir zur besseren Orientierung auf dieser Seite zusammengestellt haben.


Juli 2012
Urteil in Bayern: Bestätigung der Friedhofssatzung Nürnberg
Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit rechtlich zulässig

Das Bayerische Verwaltungsgericht hat am 06.07.2012 entschieden, dass bayerische Kommunen in ihren Friedhofssatzungen Grabsteine aus Kinderarbeit verbieten dürfen. Dies ist dort Teil der Regelungskompetenz öffentlicher Einrichtungen in Gemeinden, sowie durch den landesgesetzlich umschriebenen Friedhofszweck gedeckt – und bedarf keiner weiteren gesetzlichen Ermächtigung durch das Land. Die fragliche Satzung der Stadt Nürnberg, gegen die ein Steinmetz geklagt hatte, ist somit rechtlich zulässig:

“Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.”

Bei der Verhandlung hat der Stadtkämmerer der Stadt Nürnberg zudem deutlich gemacht, dass Eigenerklärungen der Hersteller, Importeure und Steinmetzbetriebe allein kein ausreichender Nachweis dafür sein können, dass Grabmale ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden.

siehe: Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
siehe: Pressemitteilung der Stadt Nürnberg


Juni 2012
Stuttgarter Landtag beschließt Änderung des Bestattungsgesetzes

Am 20. Juni 2012 hat der Landtag von Baden Württemberg eine Änderung des Bestattungsgesetzes beschlossen, durch das Kommunen ermächtigt werden, Grabsteine aus Kinderarbeit auf den Friedhöfen zu verbieten.

Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes

Artikel 1 § 15 des Bestattungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009 (GBl. S. 125), wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 sind in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festzulegen.“

siehe: Beschluss der 39. Plenarsitzung vom 20.06.2012
siehe: Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD


Oktober 2011
Rechtsgutachtliche Stellungnahme: Gesetzgebungskompetenz für ein Aufstellungsverbot (Ermächtigung) von Grabsteinen aus Kinderarbeit

im Auftrag des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen von Prof. Dr. Markus Kaltenborn

Siehe: Rechtsgutachtliche Stellungnahme


Oktober 2011
Bayerisches Verfassungsgericht kippt Verwaltungsgerichtsurteil

Am 27. Juli 2009 hatte das Bayerische Verwaltungsgericht entschieden, dass die Kommunen das Aufstellen von Grabsteinen aus Kinderarbeit nicht verbieten dürfen.

Das Verfassungsgericht hat nun am 07. Oktober 2011 entschieden, dass solche Vorschriften sehr wohl innerhalb des Regelungsbereichs von Kommunen fallen, und hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wäre nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden ausdrücklich, die Totenbestattung eigenverantwortlich zu regeln. Hierzu gehört, dass die Gemeinde dafür Sorge zu tragen hat, dass würdig beerdigt wird, was durch geeignete Benutzungsregeln positiv gefördert werden kann. Dazu kann der Ausschluss von Grabsteinen aus Kinderarbeit gehören. Dies sei “weder sachfremd noch willkürlich und bewegt sich innerhalb des gemeindlichen normativen Einschätzungsspielraums. […] Der sachliche Zusammenhang mit dem Friedhofszweck und damit auch der spezifisch örtliche Bezug sind so in einer rechtlich einwandfreien Weise hergestellt.”

Auch der Umstand, dass man dem Grabstein äußerlich nicht ansieht, unter welchen Bedingungen er hergestellt wurde, dürfte nicht als Argument gegen solche Vorschriften herangezogen werden. Dies mag herkömmlich ausreichend gewesen sein, aber in Zeiten des globalen Handels, wo andernorts Menschenrechte mit Füßen getreten werden (z.B. Verstoß gegen ILO 182), können auch die Herstellungsbedingungen “in spezifisch örtliche Fragen wie die Anforderungen an aufzustellende Grabmale hineinwirken […]. Der Wertgehalt des Selbstverwaltungsrechts wird verkannt, wenn der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen vorgeblich einrichtungsfremden Zweck ohne jegliche Erwägung des in diesem Selbstverwaltungsrecht begründeten (normativen) Ermessens von vornherein die Kompetenz abgesprochen wird, sich damit […] regelnd zu befassen.” Die Angelegenheit wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu einer erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

siehe auch: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts


März 2011
Saarbrücken: Grabsteine aus Kinderarbeit nicht mehr zugelassen

Als erste Stadt im Saarland verbietet Saarbrücken Grabsteine aus Kinderarbeit. Der Stadtrat der Landeshauptstadt hat einstimmig beschlossen, die Friedhofssatzung dahingehend zu ändern, dass Grabsteine und Grabsteineinfassungen aus Kinderarbeit nicht mehr zugelassen sind. Dabei kann sich die Stadt auf Landesgesetz berufen (wir berichteten). Mit diesem Schritt nimmt Saarbrücken eine bundesweite Vorreiterrolle ein.

Pressemitteilung Stadt Saarbrücken zu fairen Grabsteinen

Friedhofssatzung der Stadt Saarbrücken in der Fassung vom 22.03.2011

siehe auch: Netzwerk Entwicklungspolitik im Saarland


Dezember 2010
Bayern: Aufstellen von Grabsteinen aus Kinderarbeit weiterhin möglich

Im Bayrischen Landtag haben CSU und FDP einen Änderungsantrag der Grünen abgelehnt, der es den Kommunen ermöglichen sollte, einen Nachweis dafür zu fordern, dass Grabsteine ohne Kinderarbeit produziert wurden. Die Ablehnung des Änderungsantrags wird damit begründet, dass eine Gesetzesänderung den freien Handel tangiere und dies nicht in Länderkompetenz falle. Die Opposition findet diese Argumente nicht stichhaltig.

siehe: Evangelischer Presseverband für Bayern


November 2010
Bremen beschließt Änderung des Gesetzes über Friedhofswesen

“Der Friedhofsträger kann in seiner Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290) hergestellt sind.”

siehe: Änderungsantrag

Der Änderungsantrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird am 10.11.2010 in erster und zweiter Lesung beschlossen.

siehe: Beschlussprotokoll


Juli 2010
Bundesregierung begrüßt Zertifizierung von Natursteinen

In ihrer Antwort auf die kleine Anfrage der Links-Fraktion schreibt die Bundesregierung, dass sie sich durch die Ratifizierung der ILO-Konventionen 138 und 182 auf die weltweite Ächtung von Kinderarbeit verpflichtet hat. Soweit dies auch den Warenverkehr mit dem Ausland betrifft, müsse dies aber in Abstimmung mit der EU geregelt werden. Eine Zertifizierung über den Ausschluss von Kinderarbeit sei zu begrüßen. “Wir sehen in der Globalisierung eine Chance, den Menschenrechten weltweit zur Durchsetzung zu verhelfen und befürworten Zertifizierungsmaßnahmen und Initiativen verantwortungsvoller Unternehmensführung. […] Zertifizierungsinitiativen können als Anhaltspunkt für eine systematische Ausgrenzung von ausbeuterischer Kinderarbeit betrachtet werden.”

siehe: Antwort der Bundesregierung


Juli 2009
Saarland ändert sein Bestattungsgesetz

Der Landtag des Saarlands hat beschlossen, sein Bestattungsgesetz zu ändern. Friedhofsträger können verlangen, dass nur noch solche Grabsteine verwendet werden, die nachweislich fair bzw. ohne Kinderarbeit produziert wurden.

Vergleiche Amtsblatt des Saarlands vom 30. Juli 2009:

“Das Bestattungsgesetz vom 5. November 2003 (Amtsbl.
S. 2920), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt
geändert: […] § 8 […] Folgender Absatz 4 wird neu eingefügt:
(4) Der Friedhofsträger kann in der Satzung
bzw. Friedhofsordnung festlegen, dass nur
Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet
werden dürfen, die nachweislich aus fairem
Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit
im Sinne der ILO-Konvention 182
hergestellt sind.“


Januar 2010
Bundesverwaltungsgericht

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2009 wird zurückgewiesen.


Juli 2009
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

§ 28 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg vom 6. April 2009 wird für unwirksam erklärt.


Februar 2009
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

§ 23 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofsatzung) vom 8. November 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. März 2007 werden für unwirksam erklärt.


November 2008
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 werden für unwirksam erklärt.