“Der Friedhofsträger kann in seiner Friedhofsordnung festlegen, dass nur
Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich
aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des
Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni
1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290) hergestellt sind.”
siehe: Änderungsantrag
Der Änderungsantrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird am 10.11.2010 in erster und zweiter Lesung beschlossen.
siehe: Beschlussprotokoll