Endlich gibt es ein neues Rechtsgutachten, das die Gesetzesänderungen auf EU- und Bundesebene ausreichend berücksichtigt und würdigt. Das Gutachten geht auf die am 18. April 2016 in Kraft getretene Reform des Vergabegesetzes auf Bundesebene ein. Dieses hat das Richtlinienpaket der EU zur Vergabe aus dem Jahr 2014 umgesetzt.

Wichtigste Erkenntisse des Gutachtens:

  1. Es lassen sich soziale und Umweltaspekte bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ohne Probleme berücksichtigen: Dies kann alternativ auf verschiedenen Ebenen erfolgen:
    • als Leistungsbeschreibung, um z.B. soziale Innovationen abzurufen (s. 34) [es wird im Gutachten darauf verwiesen, dass es in diesem Punkt alternative Rechtsauslegungen gibt]
    • als weicheres Zuschlagskriterium (s. 34)
    • als Ausführungsbedingung, um z.B. die Nichteinhaltung privatvertraglich zu sanktionieren (s. 34)
  2. Daraus folgt, dass es nicht notwendig ist, Eigenerklärungen zu akzeptieren. Im Gegenteil: Es darf der Nachweis eines unabhängigen Dritten explizit verlangt werden.
  3. Es darf konkret ein bestimmtes Güteszeichen als Nachweis verlangt werden, wenn der Auftraggeber alle Anforderungen dieses Gütezeichens akzeptiert.
  4. Die Bundesländer können (auch oberhalb des Schwellenwertes) den Auftraggebern verbindlich vorschreiben, bestimmte soziale Standards zu fordern, allerdings nur auf der Ebene der Leistungsbeschreibung und Auftragsausführung (S. 37f.)


Es ist sehr erfreulich, dass mit dem Gutachten von Dr. Krönke endlich eine neue Lesart des gesetzlichen Gestaltungsspielraums im Bereich der öffentlichen Beschaffung zu finden ist!

Siehe: Rechtsgutachten von Dr. Christoph Krönke