Heute (am 24.05.2024) wurde endgültig das EU-Lieferkettengesetz (offiziell: Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) durch den Rat der EU beschlossen. Die EU-Staaten haben ab jetzt zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die CSDDD gilt schrittweise für unterschiedlich große Unternehmen in der EU:

  • Es beginnt in fünf Jahren mit Unternehmen ab 5.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz über 1,5 Mrd. Euro.
  • Nach sechs Jahren gilt die CSDDD für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von 900 Mio. Euro
  • Nach sieben Jahren für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von 450 Mio. Euro

Die Initiative Lieferkettengesetz hat einige Punkte zusammengestellt, in denen sich die CSDDD auszeichnet – auch gegenüber dem bereits bestehenden LkSG.

Grundsätzlich ist es sehr zu begrüßen, dass mit der CSDDD ein Paradigmenwechsel stattfindet von freiwilligen Selbstverpflichtungen der Unternehmen hin zu verbindlichen Vorgaben bezüglich der Einhaltung von Menschenrechten und Umwelt-/Klimaschutz. Mit der CSDDD müssen Unternehmen nun eine Risikoabschätzung ihrer Lieferketten vornehmen und bei negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt Wiedergutmachungsmaßnahmen ergreifen.

Anders als beim LkSG bezieht die CSDDD von vornherein die gesamte Lieferkette ein, also auch die Zulieferer wie Steinbrüche und Minen. Wenn Unternehmen in ihren Lieferketten Risiken feststellen, müssen diese gewichtet und je nach Schweregrad prioritär adressiert werden. Wenn über die Risiken hinaus festgestellt wird, dass bereits Schäden vom Unternehmen primär verursacht wurden und eingetreten sind, dann muss das Unternehmen Wiedergutmachung leisten.

Im Vergleich zum LkSG werden von der CSDDD zudem mehr Menschenrechte und Umweltschutzkriterien erfasst: z.B. das Recht auf Leben und Gedankenfreiheit, sowie das Recht auf Nahrung, Kleidung und Sanitäranlagen. Umgekehrt werden durch die CSDDD Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMUs) bessergestellt als im LkSG sofern ein Zugang zu Schulungen und finanzielle Unterstützung bei Bedarf vorgesehen sind. Entsprechend dürfen große Unternehmen auch die Berichtspflichten nicht an KMUs abwälzen. Anders als beim LkSG besteht bei der CSDDD die Möglichkeit für Betroffene, Unternehmen, die Schaden verursachen, auf Schadensersatz zivilrechtlich zu verklagen.

Negativ ist bei der CSDDD einzuschätzen, dass zunächst nur Unternehmen ab 5.000 Mitarbeitende unter die Richtlinie fallen und dass eine langjährige Übergangszeit gilt, bis sich die Unternehmen (unterschiedlicher Größe) an die Richtlinie halten müssen. Hier gilt es, dass die deutsche Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie nicht hinter das deutsche LkSG zurückfallen darf, das bereits ab 1.000 Mitarbeitenden gilt und ohne Einschränkung auf einen Mindestumsatz. Hierzu greift jedoch Artikel 1 Absatz 2 CSDDD, der vorsieht, dass ein bereits bestehender Schutz der Menschenrechte und Umwelt nicht durch die Umsetzung der CSDDD abgeschwächt werden darf.

Für eine ausführliche Einschätzung durch die Initiative Lieferkettengesetz, siehe hier:

„Was liefert das EU-Lieferkettengesetz? Kurzbewertung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)“