Immer wieder erheben Vertreter*innen der Wirtschaft den Vorwurf, dass die Wirtschaft in Deutschland durch ein Lieferkettengesetz (LKG) unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt sei oder dass die Wirtschaft gegenüber internationaler Konkurrenz benachteiligt sei. Sie versuchen auf diesem Weg, das Anliegen eines LKG von Vornherein zu diskreditieren.

Die Initiative Lieferkettengesetz hat sich solche Behauptungen näher angeschaut und geprüft, was tatsächlich daran ist. Das Ziel des Faktenchecks ist eine Versachlichung der Debatte. Es wird dabei aufgezeigt, dass es bei der Haftungsfrage vor allem „um die Wiedergutmachung von schwerwiegenden Einzelfällen geht“. Das LKG soll eine Rechtslücke schließen, die durch den globalen grenzüberschreitenden Handel überhaupt erst entstanden ist, und orientiert sich dabei nur an den in der Rechtsprechung schon üblichen Grundsätzen wie der deliktrechtlichen Sorgfaltspflicht. Und anstatt eine Klagewelle zu bewirken, soll ein LKG vor allem präventiv wirken und Unternehmen anleiten, „Präventivmanagementsysteme“ aufzubauen. Wenn ein Unternehmen ausreichend seinen Sorgfaltspflichten nachkommt, dann muss es auch mit keiner Klage rechnen. In Teil 2 stellt der Faktencheck konkrete Beispiele vor (wie „Kupfermine in Peru“), bei denen man von einer Haftung des Unternehmens ausgehen kann, und solche, für die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen trotz Schadensfalls mit keiner Klage rechnen muss (wie „Ananasplantage aus Costa Rica“).

Siehe: „Verhältnismäßig und zumutbar: Haftung nach dem Lieferkettengesetz