Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit rechtlich zulässig

Das Bayerische Verwaltungsgericht hat am 06.07.2012 entschieden, dass bayerische Kommunen in ihren Friedhofssatzungen Grabsteine aus Kinderarbeit verbieten dürfen. Dies ist dort durch die Regelungskompetenz öffentlicher Einrichtungen in Gemeinden sowie durch den landesgesetzlich umschriebenen Friedhofszweck gedeckt – und bedarf keiner weiteren gesetzlichen Ermächtigung durch das Land. Die fragliche Satzung der Stadt Nürnberg, gegen die ein Steinmetz geklagt hatte, ist somit rechtlich zulässig:

„Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.“

Bei der Verhandlung hat der Stadtkämmerer der Stadt Nürnberg zudem deutlich gemacht, dass Eigenerklärungen der Hersteller, Importeure und Steinmetzbetriebe allein kein ausreichender Nachweis dafür sein können, dass Grabmale ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden.

siehe: Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
siehe: Pressemitteilung der Stadt Nürnberg