Niedersachsen passt zum 1. Juli 2016 das Vergabegesetz des Landes an die im April in Kraft getretenen neuen vergaberechtlichen Regelungen des Bundes an. Ein Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums wurde am 7. Juni vom Niedersächsischen Landtag verabschiedet.

Die entscheidenden Passagen lauten darin:
„(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass im Anwendungsbereich des Absatzes keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gewonnen oder hergestellt worden sind. […]
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, auf welche Produktgruppen oder Herstellungsverfahren Absatz 1 anzuwenden ist und welchen Mindestinhalt die vertraglichen Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 haben sollen. Die Verordnung trifft Bestimmungen zu Zertifizierungen und Nachweisen sowie zur vertraglichen Ausgestaltung von Kontrollen und vertraglichen Sanktionen.“

Siehe: Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG
Siehe: Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung – NKernVO
Siehe: Erklärung über die Vorlage von Nachweisen
Siehe auch: Servicestelle zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz