Der XertifiX-Standard

 

Version: 4. Auflage
Letzte Revision: 2023-2024
Nächste Revision: 2029/30

Offizielle Sprache des Standards: Englisch
Sprache dieser Version des Standards: Deutsch 
Erste Publikation des Standards: 2006

0. Sorgfaltspflichten: Die Verantwortung des Unternehmens, die Menschenrechte zu respektieren

Der Importeur verpflichtet sich, die Sorgfaltspflichten im Sinne der Vorgaben dieses Abschnittes (Grundsatzerklärung, Risikoanalyse, Maßnahmen, Nachhalten und Bericht, Beschwerdemechanismus) in seinem Unternehmen und in seinen Lieferketten umzusetzen.

  1. Die Grundsatzerklärung:
    1. Der Importeur verfügt über eine Grundsatzerklärung zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten.
    2. Die Grundsatzerklärung basiert auf internem bzw. externem Fachwissen wie beispielsweise den CSR-Experten im Unternehmen oder einer NGO wie XertifiX und nimmt Bezug auf die Menschenrechtserklärung der UN bzw. auf die OECD Due Diligence Guidance for Responsible Business Conduct.
    3. Sie wird von der höchsten Führungsebene des Unternehmens getragen und unterschrieben.
    4. Sie formuliert menschenrechtsbezogene Erwartungen an Mitarbeitende und Lieferanten und muss sich in betrieblichen Richtlinien und Verfahren widerspiegeln.
    5. Sie muss sowohl für Mitarbeitende und Lieferanten als auch öffentlich zugänglich (UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte Nr. 16)
  2. Risikoanalyse:
    1. Der Importeur beauftragt XertifiX mit Audits von Naturstein-Lieferketten, um potentielle oder tatsächliche sozial- und umweltbezogene Risiken festzustellen.
    2. Risiken werden nach der Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit der Auswirkungen auf die Betroffenen priorisiert.
    3. Werden Produkte aus Konfliktregionen[1] eingekauft, lässt der Importeur erhöhte Sorgfalt walten, um die durch den Konflikt verursachten, zusätzlichen Risiken zu vermeiden / minimieren.
    4. Es wird empfohlen, externe Expertise beizuziehen sowohl um die festgestellten Risiken zu priorisieren als auch Maßnahmen einzuleiten, die die Risiken minimieren oder beseitigen.
    5. Die Audits werden in regelmäßigen Abständen wiederholt (mindestens ein Audit pro Jahr), um eventuelle Änderungen der Risikolage festzustellen.
  3. Maßnahmen:
    1. Der Importeur ergreift Maßnahmen wie beispielsweise
      1. Information des Lieferanten und der vorgelagerten Stufen der Lieferkette bezüglich der Risiken. Er schlägt Maßnahmen vor, die zur Minimierung der festgestellten Risiken führen,
      2. die Durchführung von Trainings,
  • eine geänderte Einkaufspraxis (UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte Nr. 17 und 18; OECDLeitsätze für multinationale Unternehmen Nr. 10 und 12).
  1. Es wird empfohlen, dass der Importeur den Kontakt zu verschiedenen Stakeholdern wie lokale NGOs oder Gewerkschaften aufbaut, um einen höheren Einfluss zur Minimierung von Risiken zu gewinnen.
  2. Der Importeur trägt dafür Sorge, dass seine Mitarbeitenden und die der Zulieferer über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt sind.
  1. Nachhalten und Bericht:
    1. Der Importeur hält nach, ob und wie die Maßnahmen zur Minimierung von potentiellen oder tatsächlichen Risiken in seinem Unternehmen und bei den Lieferanten umgesetzt werden.
    2. Hierzu gibt er nach jedem Audit XertifiX Rückmeldung über die Umsetzung gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen. (UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte Nr. 19, 20, 21)
    3. Es wird empfohlen, dass der Importeur einmal pro Jahr einen Bericht veröffentlicht, in dem über die erfassten Risiken und die Maßnahmen zu deren Reduktion berichtet wird.
  2. Beseitigung des verursachten Schadens:
    1. Sollte die Risikoanalyse ergeben, dass der Importeur selbst schädliche Auswirkungen verursacht oder aktiv dazu beigetragen hat, beteiligt sich der Importeur an der Beseitigung des verursachten Schadens. (UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte Nr. 22, siehe dort insbesondere auch den Kommentar zur Fallunterscheidung bzgl. einer Wiedergutmachung“)
  3. Beschwerdemechanismus:
    1. Der Importeur richtet ein Beschwerdeverfahren ein und fordert von seinen Zulieferern, ein solches Beschwerdeverfahren für die Personen oder Gruppen einzurichten, die von nachteiligen Auswirkungen betroffen sein können.
    2. Es wird empfohlen, dass die Beschwerdeverfahren folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Sie sind legitim, weil sie auch von besonders vulnerablen Personen und Gruppen genutzt werden können, um Beschwerden effektiv und anonym einzureichen.
      2. Sie sind allen Betroffenen zugänglich, weil es beispielsweise keine sprachlichen Hürden oder andere Zugangshindernisse gibt.
  • Sie sind durch klare Prozesse der Beschwerde- und Konfliktlösung berechenbar, weil es konkrete Zeitrahmen und Abläufe gibt.
  1. Sie sind ausgewogen, weil alle potentiell Betroffenen Zugang zu Beratung und Fachwissen haben.
  2. Sie sind transparent in dem Sinne, dass alle Betroffenen über den Status und Fortgang einer Beschwerde informiert sind.
  3. Sie sind rechtekompatibel, weil die beim Beschwerdeverfahren festgelegten Ergebnisse und Abhilfen kompatibel mit internationalem Recht sind.
  • Sie sind Quelle des kontinuierlichen Lernens, weil die Verfahren der Beschwerdemechanismen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
  1. Es wird empfohlen, dass die Unternehmen mit relevanten Stakeholdern regelmäßig bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdemechanismus im Dialog sind.
  1. Korruption:
    1. Es wird empfohlen, dass der Importeur darauf hinwirkt, dass Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungs-Trainings bei den Zulieferern durchgeführt werden.

[1] Siehe unter anderem: United Nations Development Programme (2022). Heightened Human Rights Due Diligence for business in conflict-affected contexts; A Guide. New York.

I. ILO Kernarbeitsnormen

  1. Keine Kinderarbeit (IAO Konventionen Nr. 138 und Nr. 182)
    1. Kinder unter 15 Jahren dürfen nicht arbeiten (IAO Konvention 138).
    2. Junge ArbeitnehmerInnen unter 18 Jahren dürfen keine gefährliche Arbeit verrichten (IAO Konvention 182).
    3. Arbeitgeber müssen Unterlagen über alle ArbeitnehmerInnen einschließlich der Geburtstage führen (sowie Kopien der Altersverifikation aufbewahren).
    4. Umsetzung einer schriftlich vorliegenden Anti-Kinderarbeits-Policy (Vorlage verfügbar).
  2. Keine Sklaven- und Schuldarbeit (IAO Konventionen Nr. 29 und Nr. 105)
    1. MitarbeiterInnen dürfen den Arbeitsplatz verlassen, wenn sie ihren Arbeitstag beendet haben.
    2. Keine Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen, die von Menschenhändlern vermittelt werden.
    3. Keine Anwendung, Versuch oder angedrohte Anwendung von körperlicher Gewalt gegen die ArbeitnehmerInnen.
    4. Keine Formen von Druck, die ArbeitnehmerInnen von Arbeitgebern abhängig machen sollen, wie z.B.: das Zurückhalten von offiziellen Dokumenten (z.B. Personalausweise, Reisepässe), Vorschüsse, Zahlungen und Einlagen, keine unfairen Kredite oder andere Formen wirtschaftlichen Drucks.
  3. Zugang zu Gewerkschaften und Kollektivverhandlungen (IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98)
    1. ArbeitnehmerInnen haben das Recht, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Gewerkschaftsvertreter haben bei der Arbeit Zugang zu ihren Mitgliedern.
    2. ArbeiterInnen haben das Recht, kollektiv zu verhandeln.
    3. MitarbeiterInnen haben das Recht, eine/n Vertreter/in zu benennen oder zu wählen. Die gewählten Arbeitnehmer/innenvertreter dürfen nicht diskriminiert werden.
  4. Keine Diskriminierung (IAO Konventionen Nr. 100 und Nr. 111)
    1. Keine Diskriminierung aufgrund von Faktoren wie ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Klasse, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Alter oder Gesundheitszustand oder aufgrund anderer Faktoren, die zur Diskriminierung verwendet werden könnten.
      1. in Bezug auf Beschäftigung, Bezahlung oder Jobbeförderung.
      2. in Bezug auf jede Art von Praktiken, die aus einem der genannten Faktoren resultieren können.
    2. Verbot jeglicher Ausbeutung, Misshandlung, Beleidigung oder sexueller Belästigung.
    3. Umsetzung einer schriftlich vorliegenden Anti-Diskriminierungs-Policy (Vorlage verfügbar).

II. Gesundheit und Schutz der Arbeitnehmer

  1. Sicherer und gesunder Arbeitsplatz (IAO Konventionen Nr. 155 Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt; Nr. 148 Übereinkommen über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen; Nr. 176 Übereinkommen über den Arbeitsschutz in Bergwerken“)
    1. Ein/e verantwortliche/r Mitarbeiter/in für Gesundheit und Sicherheit wird benannt.
    2. ein jährliches Gesundheits- und Sicherheitstraining (einschließlich der Sensibilisierung bezüglich Berufskrankheiten wie zum Beispiel Silikose), wird realisiert
    3. Risiko-Bewertung: Arbeitsunfälle und Präventionsmaßnahmen werden schriftlich dokumentiert.
    4. Angemessene Arbeitsbedingungen werden realisiert:
      1. Platz (z.B. Fläche eines Arbeitsplatzes in einer Produktionsstätte mit mindestens 1,5 m²)
      2. maximale Temperatur (z.B. durch Arbeiten außerhalb der Hauptarbeitszeiten in Steinbrüchen, Bereitstellung von Schattenschutz)
      3. Staubreduktion, z.B. durch regelmäßige und ausreichende Berieselung mit Wasser in der Staubzone, um das Einatmen von Staub durch die ArbeiterInnen oder durch Nassbearbeitung und ordnungsgemäße Belüftung zu verhindern (IAO-Empfehlung 156) Trockenbearbeitung nur mit Stauberkennung an der Maschine und Raumluftabsaugung im Arbeitsbereich. Wenn die Luft am Arbeitsplatz staubig ist, kostenfreie Bereitstellung von geeignetem Atemschutz.
      4. ordnungsgemäße Beleuchtung
      5. Ergonomie und Gewicht (z.B. Verringerung der Vibrationen an Bohrmaschinen oder Schleifmaschinen durch Isolationsmaßnahmen; Höchstgewicht pro Person) (ILO-Empfehlung 156)
      6. ordnungsgemäße sanitäre Einrichtungen
      7. Bereitstellung von sauberem Trinkwasser.
    5. (kostenlose) Bereitstellung und Verwendung angemessener PSA (FFP2-Masken, Augenschutz, Helme, Gehörschutz, Handschuhe, Schürzen und Stiefel in passender Größe). Einführung von Maßnahmen des Arbeitgebers zur Kontrolle des regelmäßigen Einsatzes der persönlichen Schutzausrüstung (PSA).
    6. Bau- und Konstruktionssicherheit
      1. sichere Gebäudestruktur
      2. Sicherheitsmaßnahmen an Maschinen (Installation und Verwendung) und gültige Prüfbescheinigungen und / oder Zulassungen für Geräte (z.B. Druckluftbohrer) gemäß den lokalen Gesetzen
      3. ordnungsgemäße elektrische Anlagen (z.B. Isolierung von Kabeln)
      4. Beseitigung von Stolperfallen
      5. Feuer-Einsatzbereitschaft (z.B. Feuerlöscher)
      6. Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von Notausgängen
      7. klare Fluchtwege.
    7. In Steinbrüchen: Entwicklung und Durchführung eines Standardverfahrens für Sprengungen gemäß den nationalen Vorschriften.
    8. Das Recht und die Pflicht der/s Arbeitnehmerin/s, bei Gefahr den Arbeitsplatz zu verlassen.
  2. Medizinische Versorgung
    1. Erste-Hilfe-Kasten (mit allen notwendigen, nicht abgelaufenen Medikamenten) in Reichweite (ein Erste-Hilfe-Kasten für jeweils 20 ArbeiterInnen).
    2. Jährliches Erste-Hilfe-Training (Mindestens 2 ArbeiterInnen pro 50 ArbeiterInnen sollten in Erste-Hilfe-Versorgung bei einem Unfall geschult werden).
    3. Arzt / Krankenhaus in der Nähe oder Transport vom Arbeitgeber zum Arzt / Krankenhaus bei Unfall oder Krankheit während der Arbeitszeit. Sichtbare Anzeige des Namens und der Kontaktnummern der Ärzte.

III. Vertragsfragen

  1. Anstellung
    1. Schriftliche Arbeitsverträge auch in der Sprache der ArbeitnehmerInnen. Unterlagen über alle ArbeiterInnen (einschließlich Zeitarbeiter/innen, SaisonarbeiterInnen und WanderarbeiterInnen) müssen aufbewahrt werden. Ausweise für alle ArbeiterInnen.
    2. Das Recht, den Arbeitgeber vertragsgemäß zu wechseln bzw. die Anstellung durch die ArbeitnehmerInnen zu kündigen.
    3. Information aller MitarbeiterInnen über deren Rechte, den Zweck des XertifiX-Standards und die Audit-Prozesse (insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der ArbeitnehmerInnen, diesen Standard zu erfüllen)
  2. Faire Bezahlung
    1. Zahlung des (Mindest-)Lohns gemäß den lokalen Gesetzen (ILO Konvention Nr. 131 Übereinkommen über die Festsetzung von Mindestlöhnen, besonders unter Berücksichtigung der Entwicklungsländer).
    2. Zahlung eines existenzsichernden Lohns, wenn der Mindestlohn unter dem existenzsichernden Lohn liegt (IAO-Übereinkommen 131).
    3. Pünktliche Bezahlung gemäß des Vertrages.
    4. Bezahlter Jahresurlaub und bezahlter Urlaub im Krankheitsfall gemäß den lokalen Gesetzen.
    5. Keine Lohnkürzung als Disziplinarmaßnahme.
    6. Zahlung der Sozialversicherung gemäß den lokalen Gesetzen (z.B. „ArbeitnehmerInnen-Staatsversicherung“ / „Vorsorgefonds“ oder „Rentenversicherung“ / „Krankenversicherung“ usw.).
    7. Die Lohnunterlagen der ArbeitnehmerInnen müssen aufbewahrt werden.
  3. Faire Arbeitszeiten
    1. Maximal 8 Arbeitsstunden pro Tag und maximale Arbeitszeit pro Woche gemäß den lokalen Gesetzen, jedoch nicht mehr als 48 Stunden (IAO-Übereinkommen 1).
    2. Mindestens einen freien Tag nach 6 Arbeitstagen (ILO Konvention Nr. 14 Übereinkommen über den wöchentlichen Ruhetag in gewerblichen Betrieben).
    3. Überstunden sind freiwillig und müssen höher bezahlt werden als normale Arbeit (gemäß lokalem Gesetz, Empfehlung R116 der IAO); 12 Stunden pro Woche dürfen nicht überschritten werden.
    4. Pausen während des Arbeitstages (mindestens 30 Minuten an Arbeitstagen von mehr als 6 Stunden).
  4. Frauenrechte: Einhaltung aller Gender-Richtlinien
    1. Keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und Schwangerschaft.
    2. Angemessene Arbeit für Schwangere und Sonderurlaub vor und nach der Geburt (gemäß lokalem Gesetz, mindestens IAO-Übereinkommen183).
    3. Bereitstellung von geeigneten Einrichtungen für Babys und Kleinkinder am Arbeitsplatz.
    4. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit (ILO 100).

IV. Umweltschutz

  1. Ökosystem und geschützte Gebiete
    1. Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem gemäß den lokalen Gesetzen (z.B. durch Ausgleich des verbleibenden Nettoverlustes der Biodiversität). Dafür Sorge tragen, dass ausreichende finanzielle Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen.
    2. Schutz von rechtlich geschützten und international anerkannten Gebieten.
  1. Umweltmanagementsystem
    1. Schutz der Umgebung des Steinbruchs und der Verarbeitungsanlagen vor Schäden (z.B. durch gefährliche Abfälle, Staub, Abfälle und Abwässer durch Natursteinproduktion und -verarbeitung, Abwasserschlamm).
    2. Die Umweltauswirkungen müssen vom Hersteller bewertet werden. Bei erkannten potenziellen Umweltrisiken oder negativen Auswirkungen: Das Unternehmen dokumentiert diese Auswirkungen und entwickelt einen Plan für konkrete Minderungsmaßnahmen. Sicherstellen, dass die mildernden Maßnahmen wirksam sind.
      Es wird empfohlen, hierfür auf externe Expertise zurückzugreifen.
  2. Umweltverschmutzung und Abfallwirtschaft
    1. Trennung, ordnungsgemäße Lagerung und Entsorgung aller Arten von Abfällen gemäß den lokalen Gesetzen (z.B. Steinbruchabfälle, gefährliche Abfälle, Abwasser, Abwasserschlämme, Schlämme, Chemikalienbehälter, Glas, Kunststoffe usw.). Gegebenenfalls offizielle Dokumente für die Entsorgung des Abfalls (z.B. Entsorgung von Schlämmen).
    2. Reduzierung der Lärmemission gemäß den lokalen Gesetzen (z.B. durch Festlegung von Grenzwerten für die Zeiten von Steinbruch-Sprengungen).
    3. Verringerung der Luftverschmutzung gemäß den lokalen Gesetzen (z.B. durch Filtermechanismen).
    4. Recycling von Material und / oder Wiederverwendung von Materialien (wo zutreffend).
  3. Wassermanagement: Entwicklung und Umsetzung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (inkl. Überwachung des Wasserverbrauchs; Ermittlung des Einsparpotenzials beispielsweise durch Wassersparanlagen, die Wiederverwendung von Wasser oder die Nutzung von Regenwasser).
  4. Energiemanagement: Entwicklung und Umsetzung von Energiemanagementmaßnahmen (z.B. stromsparende Geräte oder die Nutzung erneuerbarer Energiequellen).
  5. Gefährliche Materialien (z.B. Chemikalien, Brennstoffe): Ordnungsgemäße Lagerung, Verwendung und Handhabung gefährlicher Materialien (z.B. eine Liste über Herkunft und Verwendung gefährlicher Materialien, Kennzeichnung gefährlicher Materialien, verschlossene Lagerräume, Handhabung durch qualifiziertes Personal).
  6. Verfügbarkeit aller relevanten amtlichen Umweltdokumente und -genehmigungen (z.B. Wassernutzungs- und Bodennutzungstitel)

V. Gemeinschaft

  1. Einrichtung eines Beschwerdemechanismus für betroffene Gemeinden (z.B. ein System zur Meldung, Bewertung und Behandlung von Beschwerden und Forderungen betroffener Parteien in der Region, in der die Wirtschaftstätigkeit stattfindet).
  2. Lebensbedingungen der ArbeiterInnen (wenn Unterkunft zur Verfügung gestellt wird
    1. Trennung der Unterkunft vom Produktionsbereich.
    2. Verfügbarkeit von sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen.
    3. Angemessenes Maß an Anstand, Hygiene und Komfort (Empfehlung 115-II der IAO) nach den lokalen Gepflogenheiten.
    4. Keine übermäßige und unangemessene Erhebung von Gebühren für die zur Verfügung gestellten Unterkünfte.

VI. Legalität, Rückverfolgbarkeit und Unternehmensethik

  1. Legalität
    1. Legalität der Produktionsstätte
    2. Einhaltung der lokalen und nationalen Gesetze und Vorschriften
  2. Rückverfolgbarkeit der Lieferkette vom Importeur zum Exporteur, zur Verarbeitungsfabrik und zum Steinbruch.
  3. Korruption und Bestechung
    1. Umsetzung einer schriftlich vorliegenden Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungs-Policy.
    2. Besitzer, Manager und Angestellte des Unternehmens sollen sich so verhalten, dass keine (persönliche) Abhängigkeit, Verpflichtung oder Beeinflussung entsteht. Es sind keine sichtbaren Beweise oder Rückmeldungen über ein solches Verhalten festzustellen.
  4. Alle Richtlinien sollten allen MitarbeiterInnen mitgeteilt werden und müssen öffentlich zugänglich sein.

Besitzer des Standards

XertifiX e.V.
Ott-Brenner-Str. 1
30159 Hannover
Germany

Download: XertifiX Standard 4. Auflage – Deutsch

Status des Standards

Dies ist die offizielle Version des XertifiX-Standards, der am 06. November 2024 endgültig von einem Entscheidungsgremium [1] beschlossen wurde. Die englische Version des Standards ist rechtlich bindend, auch im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedenen Versionen des Standards.


[1] Mitglieder des Entscheidungsgremiums: Caroline Bovell (Rewe-Group), André Edelhoff (DGB Bildungswerk), Walter Schmidt (XertifiX e.V.), Ingrid Sehrbrock (XertifiX e.V.), Marco Weinberg (Nordstein).