Das deutsche Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt nun bereits fast ein Jahr. Das bedeutet, dass alle Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitende unter anderem eine Grundsatzerklärung verabschieden müssen, die Risiken bei den direkten Zulieferern analysieren und gegebenenfalls Abhilfmaßnahmen ergreifen müssen, wenn Risiken festgestellt werden. Ab dem 01.01.2024 gilt das LkSG sogar für Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitenden.

Zuständig für die Kontrolle der Umsetzung des LkSG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses kann bei Verstößen gegen das LkSG sogar Sanktionen gegen Unternehmen verhängen. Im ersten Jahr hat das BAFA allerdings noch keine Sanktionen gegen Unternehmen verhängt. Dies ganz bewusst, denn – so begründet dies Torsten Safarik, Chef des BAFA: „Wir verstehen uns als Partner der Unternehmen, um gemeinsam das Gesetz erfolgreich umzusetzen“ wie einem Beitrag der Tagesschau zu entnehmen ist.

Es gibt auch Kritik an diesem Ansatz, da die Veränderungen hierdurch weniger zügig erreicht werden, wie dies die Menschenrechtsverstöße in den Lieferketten gegebenenfalls erfordern würden. Die Kritik hat sicherlich ihre Berechtigung. Allerdings gilt es, wie immer die Balance zwischen Realität und Anspruch zu finden. Die neue Lieferkettenrichtlinie der EU mit der zivilrechtlichen Haftung und einer Anwendbarkeit auf Unternehmen ab 500 Mitarbeitende wird sicherlich den Druck auf alle Beteiligten noch einmal erhöhen.

Siehe: Beitrag der Tagesschau