In einem Urteil vom 10. Mai 2012 bestätigt der EUGH die Zulässigkeit der Berücksichtigung sozialer Kriterien in der öffentlichen Beschaffung.
Bemerkenswert ist das Urteil deshalb, da indirekt zum Ausdruck kommt, dass in einer Ausschreibung sehr wohl bestimmte Siegel (oder andere gleichwertige Siegel) gefordert werden können, solange die Kriterien angegeben werden, auf die es einem bei dem Siegel ankommt – also beispielsweise den Ausschluss von Kinderarbeit – und solange „der Nachweis, dass ein Erzeugnis diesen Kriterien genügt, durch jedes geeignete Beweismittel erbracht werden kann.“ Mit dieser Formulierung können also sehr wohl „geeignete“ Nachweise gefordert werden, also z.B. durch unabhängige Kontrollen, und Eigenerklärungen ausgeschlossen werden.
Zudem wird an einer anderen Stelle darauf verwiesen, dass faire Bedingungen für die Beschaffung eines Produktes nicht zu den technischen Spezifikationen zählen, sondern zu den “Bedingungen für die Auftragsausführung”. Und hier lässt der Gesetzestext der Öffentlichen Beschaffung reichlich Spielraum in der Umsetzung. Entscheidend ist, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung eingehalten werden.
Hintergrund des Urteils ist eine Ausschreibung des Königreiches Holland zur Beschaffung von Kaffee und Tee für Automaten. Hierbei sollten insbesondere Umweltkriterien und faire Kriterien berücksichtigt werden. Kläger ist die Europäische Kommission.